Du willst als Verkäufer im Außendienst einsteigen? – Ist einfach, wenn Du es richtig machst!
Angestellt im Außendienst Wir wollen Dir heute 6 Fakten vorstellen, die Du unbedingt kennen solltest,…

Warnung an potenzielle Kläger:
Warum es sich nicht lohnt, die SHRS zu verklagen?
Wer die SHRS wegen angeblichem Fernunterricht verklagen will, setzt sich einem klaren Prozessrisiko und höheren Kosten aus. Die Sachlage ist rechtlich und fachlich geklärt. Gerichte (u. a. OLG Bamberg, LG Berlin, LG Bayreuth) haben bereits mehrfach gegen solche Behauptungen entschieden – SHRS gewinnt durchgehend.
Anwälte die behaupten, die SHRS würde mit ihrem Beratungsangebot gegen das Gesetz zum Fernunterricht verstoßen, liegen erwiesenermaßen falsch.
Diese Anwälte verdienen ihr Geld mit ihren Mandanten und ihnen ist es egal ob sie gewinnen oder nicht. Ihr Geld bekommen sie im Vorhinein von ihren Mandanten.
Gründung 2016
+ 1.000 Kunden
Marktführer im D2D Schulungen
Das Gericht hat klar und eindeutig festgestellt, dass unser Coaching nicht unter das Fernunterrichtsgesetz fällt – weil es keine reine Wissensvermittlung über Videos ist, sondern echte persönliche Begleitung mit Gruppen-Calls, Support und individueller Beratung. Damit benötigen wir keine Zulassung, was zum wiederholten Mal gerichtlich bestätigt wurde.
Besonders spannend: Selbst wenn es Fernunterricht gewesen wäre, hätten wir trotzdem Anspruch auf Wertersatz gehabt – also auf Bezahlung der Leistung, weil der Kunde diese vollständig genutzt hat.
Und das Wichtigste: Der Kläger hatte nicht nur einmal, sondern zweimal unser Coaching gebucht, zum vollen Preis. Das zeigt ganz deutlich: Er war damals überzeugt – sonst hätte er kein zweites Mal investiert.
Dieses Urteil stärkt nicht nur uns, sondern auch alle seriösen Anbieter, die echten Support bieten und sich nicht hinter automatisierten Videokursen verstecken.
Das Urteil bestätigt, dass unsere Angebote individuelle Beratungs- und Umsetzungsbegleitungen sind, bei denen Eigenverantwortung und praktische Anwendung im Vordergrund stehen.
Mit Beschluss vom 27. Mai 2025 hat das Oberlandesgericht Bamberg (Az. 1 U 194/24 e) die Berufung eines Klägers gegen ein vorheriges Urteil des Landgerichts Bayreuth zurückgewiesen. Der Kläger hatte versucht, eine Rückzahlung aus einem geschlossenen Ausbildungsvertrag im Door-to-Door-Vertrieb zu erwirken – mit Verweis auf das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) und angeblich sittenwidrige Vertragsbedingungen.
Das Gericht stellte jedoch klar: Keine sittenwidrigen Vertragsbedingungen. Darüber hinaus erkannte das Gericht keinen Fernunterricht, da wesentliche Merkmale – wie z. B. eine räumliche Trennung zwischen Ausbilder und Teilnehmer oder eine systematische Lernerfolgsüberwachung – fehlten.
Auch der Vorwurf des Wuchers wurde eindeutig zurückgewiesen.
Die Preisgestaltung entsprach marktüblichen Rahmenbedingungen vergleichbarer individueller Beratungsangebote.
Das Landgericht Berlin hat klar entschieden: Die Dienstleistungen der SHRS Consulting GmbH sind keine Fernunterrichtsangebote im Sinne des FernUSG. Ein Kunde hatte geklagt und wollte seinen Beratungsvertrag rückabwickeln – mit dem Argument, es handle sich um rechtswidrigen Fernunterricht. Doch das Gericht urteilte eindeutig: Die SHRS-Beratung ist nicht darauf ausgelegt, systematisch Lernerfolge zu überwachen oder Prüfungen durchzuführen, wie es das Gesetz für Fernunterricht vorschreibt.
Das Urteil bestätigt, dass unsere Angebote keine klassischen Ausbildungssysteme sind, sondern individuelle Beratungs- und Umsetzungsbegleitungen, bei denen Eigenverantwortung und praktische Anwendung im Vordergrund stehen.
Es gibt keine Prüfungen, keine verpflichtende Lernkontrolle und kein Zertifikatssystem, wie es bei staatlich regulierten Lehrgängen der Fall wäre.
ISO 9001 Zertifiziert durch den TÜV Rheinland.
Dreifach zertifiziert vom Institut für Digitale Qualitätssicherung (IfDQ).
In einem weiteren Verfahren hat das Landgericht Traunstein entschieden: Die D2D-Ausbildung der SHRS Consulting GmbH ist kein Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Damit ist der Vertrag zwischen dem Kläger und SHRS rechtsgültig – eine Rückforderung der gezahlten Beträge wurde abgewiesen.
Am 16. April 2025 entschied das Landgericht Traunstein (Az. 8 O 2778/24) klar zugunsten der SHRS Consulting GmbH. Ein ehemaliger Kunde hatte versucht, seinen Ausbildungsvertrag rückabzuwickeln – mit der Begründung, es handle sich um unzulässigen Fernunterricht nach dem FernUSG.
Das Gericht wies die Klage vollständig ab und bestätigte:
Die SHRS-Ausbildung ist rechtlich kein Fernunterricht,
der Vertrag ist wirksam und rechtlich durchsetzbar,
es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung – im Gegenteil: Der Kunde wurde zur Nachzahlung ausstehender Raten verurteilt.
In einem aktuellen Urteil vom 29.11.2024 hat das Landgericht Bayreuth eindeutig entschieden: Die Leistungen der SHRS Consulting GmbH sind keine Form von Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) – und auch nicht sittenwidrig nach § 138 BGB. Die Klage auf Rückzahlung wurde abgewiesen, stattdessen wurde der Kläger zur Zahlung der offenen Vergütung verurteilt.
Dieses Urteil bestätigt: Wer mit SHRS eine Beratung bucht, schließt einen rechtssicheren B2B-Dienstvertrag ab, der nicht dem Fernunterricht unterliegt. Unternehmer profitieren von individueller Betreuung, professioneller Umsetzung und einem Leistungsversprechen, das vor Gericht Bestand hat.
Das Landgericht Braunschweig hat in einem aktuellen Verfahren zugunsten der SHRS Consulting GmbH entschieden und bestätigt, dass die Forderungen unseres Unternehmens in voller Höhe gerechtfertigt waren. Die beklagte Partei wurde verurteilt, insgesamt 7.140 € zuzüglich Verzugszinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Das Urteil stärkt die rechtliche Position von SHRS erneut – und unterstreicht, dass unsere vertraglichen Grundlagen klar und rechtlich durchsetzbar sind. Für unsere Kunden und Kooperationspartner ist dies ein wichtiges Signal: Wer Leistungen von SHRS bezieht, schließt rechtlich saubere Verträge mit fairen Bedingungen ab – und erhält eine Leistung, die auch vor Gericht Bestand hat.
Das Urteil ist zudem sofort vollstreckbar – was die Ernsthaftigkeit und Stabilität unserer Position einmal mehr unterstreicht.









Der Bildungsexperte Daniel Graf – Berater der Klett-Gruppe, Deutschlands größtem Fernunterrichtsanbieter – hat die SHRS-Ausbildung geprüft und eindeutig festgestellt: Es handelt sich rechtlich nicht um Fernunterricht.
Fazit: Selbst laut aktueller Rechtsprechung liegt keiner der nötigen Bestandteile für Fernunterricht vor. Wer etwas anderes behauptet, irrt – oder handelt strategisch.
Anwälte, die behaupten, das Beratungsangebot der SHRS Consulting GmbH verstoße gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz, handeln nachweislich ohne rechtliche Grundlage.
Mehrere unabhängige Gerichtsurteile sowie fachliche Gutachten – unter anderem von anerkannten Bildungsexperten wie Daniel Graf – bestätigen eindeutig: Das Angebot der SHRS ist rechtlich kein Fernunterricht im Sinne des FernUSG.
Kanzleien, die trotzdem Mandanten zur Rückforderung von Zahlungen auffordern, handeln nicht im Interesse objektiver Rechtswahrung, sondern in erster Linie zur Generierung eigener Honorare. Diese werden in der Regel unabhängig vom Ausgang eines Verfahrens fällig. Ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat, spielt für das Geschäftsmodell solcher Kanzleien oft eine untergeordnete Rolle.
Wer sich also auf solche Behauptungen stützt, riskiert ein kostspieliges Gerichtsverfahren – gegen eine juristisch gestärkte und bereits mehrfach obsiegende Gegenseite.
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Stand: August 2025
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